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Rückbuchung einer irrtümlich erteilten Gutschrift nur bei Fehlen eines entsprechenden Überweisungsauftrages. (mit Anmerkung von R. Bollenberger)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut Koziol Raimund BollenbergerÖBA 2004/1199ÖBA 2004, 474 Heft 6 v. 1.6.2004

§§ 871, 1400 ff ABGB. Nur bei Fehlen eines Überweisungsauftrages, irrtümlicher Doppelüberweisung durch die Bank, irrtümlicher Überweisung eines zu hohen Betrages oder einer anderen als der tatsächlichen Währung läge die Leistung einer nicht angewiesenen Bank vor, die nach Bereicherungsrecht vom unberechtigten Empfänger rückforderbar wäre. Die Aufklärung des Geschäftsirrtums der überweisenden Bank ist nicht mehr rechtzeitig, wenn der Empfänger bereits Kontendispositionen getätigt hat.

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