§§ 871, 1400 ff ABGB. Nur bei Fehlen eines Überweisungsauftrages, irrtümlicher Doppelüberweisung durch die Bank, irrtümlicher Überweisung eines zu hohen Betrages oder einer anderen als der tatsächlichen Währung läge die Leistung einer nicht angewiesenen Bank vor, die nach Bereicherungsrecht vom unberechtigten Empfänger rückforderbar wäre. Die Aufklärung des Geschäftsirrtums der überweisenden Bank ist nicht mehr rechtzeitig, wenn der Empfänger bereits Kontendispositionen getätigt hat.