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Ein Interzedent, der über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offenlegt, kommt nicht in den Genuß des Mäßigungsrechtes nach § 25d KSchG.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2004/1195ÖBA 2004, 397 Heft 5 v. 1.5.2004

§§ 25c, 25d KSchG; § 879 ABGB. Das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG setzt voraus, daß 1. ein Mißverhältnis des Haftungsumfanges und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorliegt und daß 2. die für das Mißverhältnis verantwortlichen Umstände für den Gläubiger auch erkennbar waren. Es würde dem Billigkeitsgedanken widersprechen, einen Interzedenten, der über seine eigenen Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offenlegt, in den Genuß des Mäßigungsrechtes kommen zu lassen, es sei denn, die unvollständigen Angaben beruhten auf einem entschuldbaren Versehen und hätten für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen.

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