§§ 1002 ff, 1041, 1298, 1392 ff, 1431, 1440, 1489 ABGB; §§ 27a, 96 JN; §§ 45, 46 IPRG; Art 48, 49 ERA 500. Die Abtretung einer Akkreditivforderung unterliegt dem Recht, nach dem die abgetretene Forderung zu beurteilen ist. Für die Wirkungen der Aufrechnung und deren Zulässigkeit ist regelmäßig jene Rechtsordnung maßgebend, die für die Hauptforderung gilt, gegen die aufgerechnet wird. Nahm die Zahlstellenbank den Rembours durch eine Drittbank entgegen einer von der Akkreditivbank erteilten Weisung in Anspruch, so kann die Akkreditivbank nicht entreichert sein, wenn die Zahlstellenbank bloß eine gültige Akkreditivforderung als deren Zessionarin einzog. Befolgt die Zahlstellenbank als Beauftragte der Akkreditivbank deren Weisungen nicht, so kann sie schadenersatzpflichtig werden, sofern sie die weisungswidrig erbrachte Leistung nicht ohnehin selbst in Erfüllung ihrer Vertragspflichten an den Begünstigten hätte erbringen müssen. Die Zahlstellenbank muß als Beauftragte der Akkreditivbank deren Weisungen selbst dann befolgen, wenn sie im Verhältnis zum Akkreditivbegünstigten rechtswidrig wären.