§§ 879, 1360 ABGB; 25d KSchG. Rechtsgeschäftliche Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger sind sittenwidrig, wenn neben dem krassen Mißverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten kumulativ die weiteren Voraussetzungen der Mißbilligung der Umstände des Zustandekommens des Interzessionsvertrages ("verdünnte Willensfreiheit") und die Kenntnis oder fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber verwirklicht sind. Die Beklagten sind für alle die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig. Die Interzession der im Unternehmen des Vaters beschäftigten Söhne kann aus der Sicht des Gläubigers geboten sein, um einem Wechsel des Unternehmensträgers im Rahmen der Familie zu Lasten des Gläubigers zu begegnen.