§§ 1394, 1395 ABGB. Wurde der Schuldner von der Zession an die erste Zessionarin eindeutig und zweifelsfrei verständigt, so kann er ab diesem Zeitpunkt nur mehr an diese mit schuldbefreiender Wirkung zahlen. Die Verständigung von einer späteren zweiten Zession änderte daran nichts.
OGH 28. 5. 2003, 7 Ob 83/03m