§§ 880a, 1295 ABGB; § 381 EO. Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie kommt eine solche einstweilige Verfügung jedoch nur dann in Frage, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig (evident unberechtigt) in Anspruch genommen hat, was eindeutig feststehen muß. Rechtsmißbrauch setzt eine Rechtsausübung in alleiniger oder doch ganz überwiegender Schädigungsabsicht voraus.