§ 530 ZPO; § 337 ABGB. Bediente sich die Republik Österreich eines beliehenen Unternehmens, so muß sie sich auch deren Wissen über alle für die Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung bedeutsamen Umstände zurechnen lassen. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage bekämpften Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei der Führung des Vorprozesses zu korrigieren.