§ 1330 ABGB; Art 10 EMRK. Auch juristischen Personen kommt das Recht auf Ehre zu. Nur das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich schon bei einem einmaligen Verstoß vermutet wird. Die Äußerung, das übernehmende Unternehmen habe das übernommene Unternehmen "wie einen Christbaum abgeräumt und dieses wäre als Trümmerhaufen zurückgeblieben", ist ein zulässiges Werturteil. Der auf keinem rechtfertigenden Sachverhalt beruhende Lügenvorwurf ist ein ehrverletzendes Werturteil, das als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB unterliegt.