Durch die BWG-Novelle 2003/35 wurde mit Wirkung 1. Jänner 2004 das Finanztransfergeschäft in den Katalog der bankgeschäftlichen Tätigkeiten aufgenommen. Nach einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2004 benötigen alle Betreiber des Finanztransfergeschäftes eine Konzession der FMA. Hintergrund dafür ist die Bestrebung in bezug auf anfällige Geschäftsbereiche, den Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im internationalen Gleichklang zu verstärken. Im Hinblick auf die Konzessionspflicht des Finanztransfergeschäftes stellen sich verschiedene Abgrenzungsfragen, insbesondere zum Einlagen- und Girogeschäft sowie zur Anknüpfung bei grenzüberschreitender Tätigkeit.