§ 1300 ABGB. Bei der Beurteilung der Aufklärungspflichten ist beim Abschluß von Effektengeschäften davon auszugehen, daß das Interesse des Bankkunden gegenüber jenem der Bank prävaliert. Daß der Kunde selbst sachkundig ist bzw sich für sachkundig hält, schließt seine Schutzbedürftigkeit nicht aus; entscheidend ist, ob nach der Lage des Falles eine Aufklärungsnotwendigkeit besteht. Einem Bankkunden muß aber zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß.