§ 38 BWG; §§ 1295, 1298, 1311 ABGB. Geheimnisse iSd BWG sind nur Tatsachen, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen. Ein Kunde kann aus der Verletzung des Bankgeheimnisses gegenüber einem anderen Kunden keine Schadenersatzansprüche ableiten. Gerät die Bank dadurch in einen Interessenkonflikt, daß zwei Kunden über ein von ihr zu finanzierendes Geschäft in Vertragsverhandlungen stehen, so muß sie peinlich vermeiden, einen der Kunden gegenüber dem anderen zu bevorzugen. Rechtsmißbrauch liegt vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teiles ein krasses Mißverhältnis besteht.