§ 1431 ABGB; § 411 ZPO. Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrekken sich auch insofern auf den einfachen Nebenintervenienten sowie denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt, als diese Personen als Parteien eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. Auch die Prozeßkosten eines Vorprozesses sind als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und von der Interventionswirkung der Streitverkündigung umfaßt. Zum Bestehen einer Pflicht, Streithilfe zu leisten.