§§ 914, 1400 ff ABGB. Die Bank hat sich bei der Durchführung des Überweisungsauftrags strikt an die Weisungen des Auftraggebers zu halten. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert des Überweisungsauftrags. Der Kontonummer kommt eine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die im Überweisungsauftrag angegebene GmbH nicht existiert, der Firmenkern aber ident ist mit der Bezeichnung des Kontos, dessen Nummer auf dem Überweisungsauftrag angegeben war.