Mit dem seit 2. April 2002 geltenden E-Geldgesetz wird erstmals ein eigener rechtlicher Rahmen für die Ausgabe von elektronischem Geld geschaffen. Die wichtigste Neuerung dabei ist, daß die bisher ausschließlich Kreditinstituten mit einer Konzession für das Einlagen- und Kreditgeschäft vorbehaltene Tätigkeit des E-Geldgeschäfts nunmehr auch von anderen Unternehmen ausgeübt werden kann. Da diese "E-Geld-Institute" jedoch nicht den strengen Regelungen des BWG betreffend das Anfangs- und Mindestkapital, die Kapitalanlagebeschränkungen und die Meldepflichten unterliegen, enthält das E-Geldgesetz hierfür eigene, der speziellen Tätigkeit des E-Geldgeschäfts angepaßte Regelungen.