Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, daß sie auf einen Realkreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar ist, sodaß der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der in Art 1 dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Art 5 der Richtlinie verfügt. Der nationale Gesetzgeber ist durch die Richtlinie 85/577 daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Art 5 dieser Richtlinie für den Fall, daß der Verbraucher nicht gemäß Art 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluß zu befristen.