§§ 210 aF, 224 EO; §§ 26, 58, 156 KO. Die Konkurseröffnung beendigt das Kreditverhältnis nur insofern, als eine weitere Ausschöpfung des Kreditrahmens nicht mehr möglich ist; es können jedoch noch weitere Zinsen auflaufen. Ein Absonderungsberechtigter kann sich daher aus dem Absonderungsgegenstand auch wegen der erst während des Konkurses erwachsenen Zinsen befriedigen.
OGH 19. 9. 2001, 3 Ob 40/01f