§§ 31, 43 KO. Abgrenzung zwischen Präzisierung des Anfechtungsbegehrens und Geltendmachung eines neuen Klagegrundes. Bei einer Globalzessionsvereinbarung handelt es sich zusammen mit der nachfolgenden Entstehung der einzelnen Forderungen und der Vornahme eines hinreichenden Publizitätsaktes um einen Gesamtsachverhalt, dessen Vollendung erst mit der Vornahme des letzten Aktes eintritt. Insoweit, als ein Leistungsbegehren möglich ist, muß die Anfechtungsklage nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten.