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Die nicht ausgenutzte Ranganmerkung verliert nach einem Jahr jegliche Rechtswirksamkeit.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2002/1031ÖBA 2002, 403 Heft 5 v. 1.5.2002

§§ 451, 1041, 1435 ABGB; §§ 53 ff GBG. Eine innerhalb der Frist nicht ausgenutzte Ranganmerkung verliert jegliche Rechtswirksamkeit. Nach Ablauf eines Jahres existiert daher kein Vermögensgut, dessen Verwendung Ansprüche nach § 1041 ABGB auslösen könnte.

OGH 23. 8. 2001, 6 Ob 294/00d

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