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Zur Eindeutigkeit eines Zessionsvermerks und zum Widerruf einer Zessionserklärung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2002/1030ÖBA 2002, 402 Heft 5 v. 1.5.2002

§§ 1395, 1425 ABGB. Eine eindeutige Zessionsverständigung kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem als Zahlstelle bekanntgegebenen Konto um das Kontokorrentkreditkonto der Zedentin bei ihrer Hausbank handelt. Wenn nach einer eindeutigen Zessionserklärung diese nur durch den Zedenten widerrufen wird, trifft den Schuldner eine Erkundigungspflicht beim Zessionar.

OGH 23. 8. 2001, 6 Ob 128/01v

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