§§ 1395, 1425 ABGB. Eine eindeutige Zessionsverständigung kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem als Zahlstelle bekanntgegebenen Konto um das Kontokorrentkreditkonto der Zedentin bei ihrer Hausbank handelt. Wenn nach einer eindeutigen Zessionserklärung diese nur durch den Zedenten widerrufen wird, trifft den Schuldner eine Erkundigungspflicht beim Zessionar.
OGH 23. 8. 2001, 6 Ob 128/01v