§§ 1020, 1438, 1439 ABGB. Die Vinkulierung ohne gleichzeitige Verpfändung verschafft nur eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers. Die Aufrechnung bedarf der Geltendmachung gegenüber dem Aufrechnungsgegner. Zur Auslegung des P 23 Abs 5 AGBKr.
OGH 5. 7. 2001, 6 Ob 263/00w