§§ 469, 896, 1358 ABGB. Der Solidarschuldner, der über seinen internen Anteil hinaus Zahlungen leistet, bringt damit nicht die pfandrechtlich sichergestellte Forderung zum Erlöschen, sondern löst sie nur - wie ein Bürge oder ein der Schuld Beitretender - ein, weshalb die vom anderen Solidarschuldner gegenüber einem nachrangigen Hypothekargläubiger für den Tilgungsfall eingegangene Löschungsverpflichtung nicht zum Tragen kommt.