§§ 905, 983, 1002 ff ABGB. Die Kreditgewährung erfolgt schon mit der vereinbarungsgemäßen Zahlung der Kreditvaluta an den Treuhänder. Die Bank trifft bei endgültigem Scheitern des vereinbarten Kreditzweckes die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit dem Kunden.
OGH 26. 6. 2001, 1 Ob 150/01t