§§ 48, 120 KO; §§ 152, 156, 223 EO. Der bei außergerichtlicher Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter erzielte Erlös ist nach den Verteilungsvorschriften der EO durch das Konkursgericht zu verteilen. Der Ersteher muß nur für denjenigen Betrag, von dessen Erlag er nicht befreit ist, für die Zeit vom Tag der Erteilung des Zuschlags bis zum Tag des Erlags Zinsen bezahlen. Dem der freihändigen Veräußerung nicht widersprechenden Absonderungsgläubiger ist es verwehrt, im nachhinein unter Berufung auf allgemeine Grundsätze der KO eine Korrektur der Bedingungen des Freihandverkaufs herbeizuführen.