§§ 452, 1392 ff ABGB; § 190 HGB; § 82 GmbHG; § 52 AktG; §§ 482, 496 ZPO. Zur Wirksamkeit des Buchvermerks reicht es aus, wenn bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung auf der ersten Seite der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner und die Verweisung auf eine Subseite, in der der Zessionar und das Datum der Zession angegeben ist, aufscheint. Wer offenkundig im Namen eines bestimmten Unternehmens handelt, berechtigt und verpflichtet den Jeweiligen Unternehmensträger. Normadressaten des in § 82 GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind grundsätzlich die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber auch ein Dritter.