§§ 23, 102a BWG; Art 5 StGG; Art 1 des 1. ZP MRK; Art 7 B-VG; § 140 B-VG. Selbst bei Bejahung eines öffentlichen Interesses am Recht der Kreditinstitute an der Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital entspricht die Barabfindungsregelung nicht den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit; sie legt den Partizipanten ein Sonderopfer auf und führt damit eine Ungleichbehandlung von ähnlich gelagerten Fällen herbei.