§§ 78, 83 KO. Die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters ist nach außen nur in den Fällen der §§ 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck beschränkt. Weitere Beschränkungen kann das Konkursgericht im Einzelfall verfügen; sie sind dem Dritten gegenüber nur wirksam, soweit sie ihm bekanntgegeben wurden.
OGH 27. 4. 2001, 7 Ob 83/01h