§ 12 KSchG; §§ 6, 10, 11, 12a, 178, 181, 187, 199 ff KO. Der Schuldner, dem die Eigenverwaltung zukommt, behält die Prozeßführungsbefugnis auch während des Abschöpfungsverfahrens und verliert sie nicht an den Treuhänder. Die Bestreitung eines Absonderungsrechts im Passivprozeß des Schuldners mit Eigenverwaltung gegen den Konkursgläubiger, der ein Absonderungsrecht behauptet, bedarf somit nicht der Zustimmung durch das Konkursgericht nach § 187 Abs 1 KO. Absonderungsrechte unterliegen auch im Privatkonkurs keiner Befristung.