§§ 19, 20, 28, 30, 31 KO; § 55 JN. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Verhältnis, wenn sie aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können; in einem rechtlichen Zusammenhang, wenn sie aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Stand dem Anfechtungsgegner ein unanfechtbares gerichtliches Pfandrecht an Forderungen zu, so wird das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch Zahlungen der Drittschuldner nicht weiter vermindert.