§§ 12, 30, 31 KO; § 294 EO. Wenn der Pfandrechtserwerb anfechtbar ist, kann auch die exekutive Befriedigung aus dem Pfand angefochten werden. Das gilt auch bei Inkongruenz des Pfändungspfandrechts. Bei Pfändung von Forderungen wird das Pfandrecht mit dem Tag der Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Drittschuldnerin erworben.
OGH 14. 12. 2000, 6 Ob 280/00w