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Nur beschränkte Aufklärungspflichten der Bank, wenn ein Kunde schon zu einem Wertpapiergeschäft entschlossen ist.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2001/984ÖBA 2001, 723 Heft 9 v. 1.9.2001

§ 1295 ABGB. Ist ein Kunde bei Anbahnung des Wertpapiergeschäfts schon entschlossen, das Geschäft zu tätigen, indem er einen bestimmten Auftrag erteilt, so treffen die Bank Aufklärungs- und Beratungspflichten nur, wenn ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung offenkundig wird. Die Bank ist nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden.

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