§ 93 BWG; § 6 ABGB. Schuldverschreibungen sind zur Gänze von der Einlagensicherung ausgenommen. Vorschriften eines zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes sind im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auszulegen. Einer Auslegung, die der Vorschrift ihren Anwendungsbereich nimmt, kann nicht der Vorzug gegeben werden.
OGH 7. 12. 2000, 2 Ob 30/00a