§ 3 KEG. Der erbserklärte Erbe hat keinen Anspruch auf den Besitz der Urkunde und ist daher nicht zum Antrag auf Kraftloserklärung von Urkunden, die angeblich in den Nachlaß fallen, berechtigt.
OGH 12. 7. 2000, 9 Ob 127/00t
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Antragstellerin beantragte die Kraftloserklärung mehrerer Sparbücher und Depotscheine, darunter den EKG-Bon der B.-Bank, Wertpapierverrechnungskonto Nr 480-231023. Sie sei die Witwe des am 19. 4. 1999 verstorbenen Dr. Heinz M. und habe im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgegeben. Der Verstorbene habe ihr kurz vor seinem Tod eine Geldbörse übergeben, in der sich ua eine Liste mit Kontonummern befunden habe. Die vom Antrag erfaßten Sparbücher und Depotscheine seien - kurz vor oder kurz nach dem