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Zur Qualifikation eines Dispositionsscheines.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2001/966ÖBA 2001, 487 Heft 6 v. 1.6.2001

§ 12 DepG; § 40 BWG; § 366 ABGB. Ist die Bank zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Überbringer des Dispositionsscheines als Berechtigten anzusehen, so ist dieser nicht als Inhaberpapier zu qualifizieren.

OGH 2. 8. 2000, 2 Ob 115/99x

Aus den Entscheidungsgründen:

Mag. Helmut D. eröffnete am 29. 9. 1987 bei der beklagten Partei ein anonymes Wertpapierkassageschäftskonto (Nr 8), wobei als Losungswort "Florian" gewählt wurde; als Verrechnungskonto diente ein Sparbuch mit der Nummer 3. Ihm wurde ein "Dispositionsschein" mit der Nummer 0 ausgefolgt. Unter Punkt 1. der angeführten besonderen Geschäftsbedingungen war festgehalten, daß dieser Schein zur Abwicklung von Geschäften im Sinne des § 12 Depotgesetzes diene. Punkt 3. hatte folgenden Wortlaut: "Für den Fall, daß über Ihren Auftrag ein Verrechnungskonto angegeben worden ist, sind bis zur Ausfolgung oder Veräußerung der Wertpapiere allenfalls anfallende Erträgnisse und Tilgungserlöse diesem Konto gutzubringen. Verfügungen über solche Erträgnisse und Tilgungserlöse können in diesem Fall ausschließlich vom Inhaber des Verrechnungskontos vorgenommen werden. Zur Vornahme aller anderen Dispositionen, wie zB der Änderung eines uns bei der Eröffnung dieses Kassageschäfts genannten Verrechnungskontos, ist die Vorlage dieses Scheines bei der Ausgabestelle sowie die Abgabe des vorgemerkten Losungswortes erforderlich." Punkt 5. lautete: "Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Überbringer dieses Scheines ohne Legitimierungsprüfung als zur Geltendmachung der Ansprüche der über dieses Kassageschäftskonto abgewickelten Kassageschäfte berechtigt anzusehen. "Gleichzeitig schlossen Mag. D. und dessen Betreuer eine sogenannte "VIP" - Vereinbarung. Danach konnte über das Konto telefonisch bei Nennung der Kassageschäftsnummer, der Dispositionsscheinnummer und des Losungswortes verfügt werden. In der Folge wurden auch verschiedene Aktien aus bereits bestehenden Depots im neu eröffneten Depot erlegt und auch über telefonischen Auftrag Mag. D.s unter anderem vier Stück OMV-Aktien und 21 Stück Intergold-Investment-Zertifikate gekauft. Diese Wertpapiere wurden am 6. 3. 1989 verkauft und der Verkaufserlös dem Verrechnungskonto gutgeschrieben. Das Konto wurde schließlich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt mangels weiterer Umsätze geschlossen.

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