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Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2001/931ÖBA 2001, 90 Heft 1 v. 1.1.2001

§§ 863, 1357, 1375, 1380, 1404 ABGB. Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen Streites oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich.

OGH 30. 3. 2000, 8 Ob 343/99w

Aus den Entscheidungsgründen:

Der spätere Gemeinschuldner Heinz Gottlieb S. nahm mit Kreditvertrag vom 19. 12. 1989 bei der Zweigstelle der Klägerin in G. als Hauptschuldner einen Privatkredit (Abstattungskredit) über S 500.000,- auf. S. und Irmgard B. hatten im Innenverhältnis vereinbart, daß B. die monatlichen Rückzahlungsraten von S 7.500,- aus eigenen Mitteln leisten solle. Der Klägerin gegenüber übernahm B. die Haftung als Bürgin und Zahlerin gemäß § 1357 ABGB.

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