§§ 880a, 914, 915, 1344 ABGB. Die Verpflichtung als Mitschuldner unterscheidet sich von der Bürgschaft durch die mangelnde Subsidiarität. Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft, so ist in aller Regel eine Bürgschaft anzunehmen. Auch für die Abgrenzung der Garantie von der Bürgschaft ist die Interessenlage der Parteien von wesentlicher Bedeutung. Fordert die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen Einwendungen aus dem Valutaverhältnis, so spricht dies für eine Garantie.