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Haftung des Gutachters gegenüber Dritten und deren Treugebern.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2001/1000ÖBA 2001, 922 Heft 11 v. 1.11.2001

§§ 1299, 1300 ABGB. Einen Sachverständigen treffen auch Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten, wenn er damit rechnen muß, daß sein Gutachten die Grundlage für deren Dispositionen bilden werde. Auch der Treugeber des Dritten zählt zum geschützten Personenkreis.

OGH 23. 1. 2001, 7 Ob 273/00y11Siehe dazu den Besprechungsaufsatz von E. Karner in diesem Heft, Seite 893 ff.

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