§ 879 ABGB; § 25d KSchG. § 25d KSchG schließt es nicht aus, Interzessionen als sittenwidrig anzusehen. Erst das krasse Mißverhältnis des Haftungsumfanges zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst die Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB unter Berücksichtigung der weiteren Faktoren aus. Die Gesamtwürdigung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beziehen. Von einer erwachsenen, geschäftsfähigen Person kann erwartet werden, sich selbst um Information zu bemühen. Für den Umfang der Mäßigung gemäß § 25d KSchG sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme beachtlich. Ein gänzlicher Erlaß erscheint gerechtfertigt, wenn selbst die Verfolgung eines Bruchteils des aushaftenden Betrages den Interzedenten in noch größere Bedrängnis brächte und der Gläubiger auch keine spürbare Entlastung erführe.