§§ 452, 1041, 1295 ff, 1392 ff ABGB. Der Buchvermerk, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen muß, hat mindestens den Globalzessionsvertrag mit Datum und den Zessionar anzuführen. Ein bloßer Hinweis auf eine Zession ("Z") - mit Erläuterung, daß die so gekennzeichneten Forderungen mit dem Buchungsdatum abgetreten worden seien - bezieht sich nur auf schon (mit Buchungsdatum) entstandene Forderungen und vermittelt das Bild einer Vollzession. Schadenersatzanspruch der Bank, die zwar früher einen Generalzessionsvertrag abgeschlossen, aber mangels ausreichenden Publizitätsaktes die Forderungen nicht erworben hat, gegen die zweite Bank, die sich mit späterem Generalzessionsvertrag dieselben Forderungen abtreten ließ und entsprechende Eingänge auf das bei ihr geführte Konto veranlaßt hat (Ausnützung eines fremden Vertragsbruches).