§ 2 AnfO. Bei Vertretung der Kinder durch einen Kollisionskurator kommt es auf dessen Kenntnis an. Den Kindern wird jedoch auch die Planungs- und Vorbereltungstätigkeit des Vaters, der Ihnen statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug mißbrauchten Vertreter beschaffte, zugerechnet.
OGH 19. 12. 2000, 5 Ob 254/00i