§§ 2, 3, 8 AnfO; §§ 914, 1415, 1416 ABGB; §§ 35, 216 EO. Die Schenkungsanfechtung setzt keine Kenntnis des Beschenkten von einer Benachteiligungsabsicht voraus. Ob eine sittliche Pflicht zur Schenkung vorlag, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Der Beweis der Befriedigungsverletzung ist erbracht, wenn die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung wahrscheinlich ist. Mit der Zuweisung des exekutiv betriebenen Betrages ist die geltend gemachte Forderung getilgt; hiebei steht es nicht im Belieben des Gläubigers, sie abweichend von § 216 EO auf eine andere, weniger gesicherte Forderung zu verrechnen.