§ 452 ABGB; § 48 KO. Jedenfalls in der Zeit vor dem Inkrafttreten des FBG konnte die für die Wirksamkeit der Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen erforderliche Publizität durch Verständigung der Gesellschaft von der Verpfändung bewirkt werden. Befindet sich die Gesellschaft in Konkurs, so ist die Verständigung des Masseverwalters und nicht des Geschäftsführers erforderlich.