§§ 912, 914, 1438 ABGB; § 54 JN. Es ist zwischen einem Schuldtilgungseinwand als einseitiger außergerichtlicher Aufrechnungserklärung und einer prozessualen Aufrechnungseinrede zu unterscheiden. Die außergerichtliche Kompensation wird unbedingt erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus. Eine Einschränkung der Bürgschaftsübernahme auf gewisse bestehende Forderungen ist im Rahmen der Privatautonomie möglich. Verbucht der Gläubiger die von der Haftung ausgeschlossenen Forderungen auf Konten, die von der Bürgschaft umfaßt sind, dann ist darin eine Umgehung der Vereinbarung zu erblicken.