§§ 1298, 1300, 1313a ABGB. Bei Angebot einer Beteiligung entsteht ein Vertrag, der zur richtigen und vollständigen Information verpflichtet. Zur Frage des Mitverschuldens eines erfahrenen Wirtschaftsanwalts. Für die Begründung der Haftung wegen falscher Auskunft genügt bedingter Vorsatz.
OGH 14. 11. 2000, 4 Ob 252/00p