Art 8 WG; Art 11 SchG; § 18 GmbHG; §§ 1002 ff ABGB. Der Vertreter einer GmbH, der ohne Rechtsformzusatz zeichnet, haftet aufgrund der für die Umlauffähigkeit des Wechsels gebotenen Formstrenge wechselmäßig als Aussteller.
OGH 26. 8. 1999, 8 Ob 24/99h
Aus den Entscheidungsgründen:
Im Wechsel- und auch im Scheckrecht finden sich - von den Vorschriften des Art 8 WG und des Art 11 SchG über die Scheinvertretung abgesehen - keine speziellen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Die Antwort auf die sich daraus ergebenden Fragen muß in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechtes gesucht werden; dabei ist aber auch zu berücksichtigen, daß diese Wertpapiere zum Umlauf bestimmt sind und deshalb dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung zu tragen ist. Der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber muß sich auf den Bestand und den Inhalt des darin verbrieften Rechtes verlassen können; für ihn ist also grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild", maßgeblich (SZ 55/35 = JBl 1983, 485; ÖBA 1991, 678 = WBl 1991, 240).