§§ 905, 1002 ff, 1311 ABGB. Mehrseitige Treuhand liegt vor, wenn der Treuhänder einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises zur Lastenfreistellung und der Verbücherung seines Eigentumsrechts und andererseits das Interesse der Verkäuferin an der Lastenfreistellung und der Auszahlung des Restkaufpreises zu wahren hat. Läßt sich der durch den Verlust des Treuguts aufgetretene Schaden nicht dem Vermögen eines der beiden Treugeber zuordnen, so trifft er im Zweifel beide Treugeber gleich.