§§ 1002 ff, 1298, 1299 ABGB. In einem zweiseitigen Treuhandverhältnis sind vom Treuhänder die Interessen beider Seiten angemessen zu wahren; er darf keine Erhöhung des Risikos für die Treugeber herbeiführen. Zu den Hauptpflichten des Treuhänders zählt die Pflicht zur eingehenden Aufklärung und Information, insbesondere auch über die Annahme weiterer Treuhandaufträge für dasselbe Projekt. Die Beweispflicht des Geschädigten für den Kausalzusammenhang gilt auch in den Fällen des § 1298 ABGB.