§ 30 KO; §§ 452, 1392 ABGB. Bei revolvierender Ausnützung eines Kontokorrentkredites sind jene Deckungen anfechtbar, die schlußendlich zu einer Senkung der Höchstkreditausnützung unter die vereinbarte oder tatsächlich geduldete Kreditlinie geführt haben. Kongruenz ist nicht schon dann gegeben, wenn zwischen Gemeinschuldner und Bank bloß eine vorwiegende Abwicklung des Geldverkehrs über die kreditgewährende Bank vereinbart wurde. Für die Frage der Anfechtbarkeit der Zahlungen kommt es nicht mehr darauf an, ob die vereinbarten Zessionen wirksam vorgenommen wurden, wenn keine die Kongruenz begründende materiell-rechtliche Verpflichtung des Gemeinschuldners zu einer generellen Sicherheitsleistung bestand.