§ 38 BWG, §§ 20, 23 DevG, Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG. Trotz der Strafbarkeit im Falle der Weigerung von Organen einer Korrespondenzbank liegt, wenn bei dieser von einer Behörde formlos unter Berufung auf § 20 DevG Bucheinsicht- und damit möglicherweise ein Eingriff in § 38 BWG - ohne Androhung (Anwendung) von physischer Gewalt getätigt wird, kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, die den Bankkunden (wie auch die Korrespondenzbank) zu einer Beschwerde gem Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG legitimieren würde.