§§ 269, 482 ZPO; § 9 HGB; § 7 GBG. Der Umstand, daß ein Register öffentlich ist, bedeutet nicht, daß die ihm zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Verletzung des Neuerungsverbotes gemäß § 482 Abs 2 ZPO stellt keinen Revisionsgrund dar. Es stellt einen groben Mangel des Berufungsverfahrens dar, wenn für die beklagte Bürgin nicht erkennbar war, daß sie nun Vorbringen zu erstatten habe, weil das Berufungsgericht die Tatsache der Stellung der Beklagten als Gesellschafterin der Kreditnehmerin seiner Entscheidung zugrunde legen werde.