§§ 880a, 914 ABGB. Der Garant kann gegenüber dem Begünstigten Gegenforderungen, die ihm selbst zustehen, grundsätzlich einredeweise geltend machen. Zum Vorliegen eines vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbots.
OGH 3. 12. 1998, 2 Ob 252/98t
§§ 880a, 914 ABGB. Der Garant kann gegenüber dem Begünstigten Gegenforderungen, die ihm selbst zustehen, grundsätzlich einredeweise geltend machen. Zum Vorliegen eines vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbots.
OGH 3. 12. 1998, 2 Ob 252/98t